FG Sachsen - Urteil vom 15.11.2018
8 K 1539/17 (Kg)
Normen:
VO (EG) 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2;

Bewilligung von Kindergeld für ein in Polen lebendes Kind bei Ableitung des Anspruchs auf deutsches Kindergeld vom Kindesvater

FG Sachsen, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 8 K 1539/17 (Kg)

DRsp Nr. 2022/14277

Bewilligung von Kindergeld für ein in Polen lebendes Kind bei Ableitung des Anspruchs auf deutsches Kindergeld vom Kindesvater

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 02.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2017 verpflichtet, der Klägerin volles Kindergeld für den Sohn N. L. für die Monate November 2013 bis Oktober 2014 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 41/53 und die Beklagte 12/53.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

VO (EG) 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin lebt zusammen mit ihrem am 13.06.2003 in D. geborenen Sohn N. L. in Polen.

Der Kindesvater, A.S., ist deutscher und iranischer Staatbürger und lebte in D., wo er bis zum 06.03.2017 unter der Anschrift D.-Str. gemeldet war. Bis Mai 2018 erhielt A.S. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Auch beim hierfür zuständigen Jobcenter D. war die D.-Str. in D. die letzte bekannte Anschrift.