FG Münster - Urteil vom 17.08.2022
7 K 3156/21 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Buchst. a) und S. 2-3;

Bewilligung von Kindergeld für ein volljähriges Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit

FG Münster, Urteil vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 7 K 3156/21 Kg

DRsp Nr. 2022/13367

Bewilligung von Kindergeld für ein volljähriges Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Buchst. a) und S. 2-3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin ein Kindergeldgeldanspruch für ihren am 00.05.2000 geborenen Sohn O S zusteht.

Nach dem Abitur begann ihr Sohn im August 2018 eine Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner mit der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion bei der M GmbH. Die Ausbildung sollte bis Januar 2021 dauern. Die Ausbildungsvergütung betrug 986,94 EUR im ersten Ausbildungsjahr, 1.056,49 EUR im zweiten Ausbildungsjahr und 1.147,82 EUR im dritten Ausbildungsjahr (Berufsausbildungsvertrag vom 12.10.2017, Bl. 20 der Gerichtsakte).