BFH - Urteil vom 24.05.2012
III R 59/10
Normen:
EStG § 32 As. 4 S. 1 Nr. 1 lit. b;
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1385/08

Bewilligung von Kindergeld für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten

BFH, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen III R 59/10

DRsp Nr. 2012/20479

Bewilligung von Kindergeld für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten

NV: Bei einem Überschreiten der Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG von vier Monaten entfällt der Kindergeldanspruch unabhängig davon, ob ein Überschreiten des Zeitraums absehbar war oder nicht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22.12.2011 III R 41/07, BFHE 236, 144).

Die Regelung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b EStG, wonach für ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat u.a. dann Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes befindet, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Wird der 4-Monats-Zeitraum überschritten, so entfällt auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit der Kindergeldanspruch.

Normenkette:

EStG § 32 As. 4 S. 1 Nr. 1 lit. b;

Gründe