FG Hamburg - Beschluss vom 17.01.2008
7 K 23/07
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ; ZPO § 116 ;

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

FG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 7 K 23/07

DRsp Nr. 2008/5371

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ; ZPO § 116 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Auflösung am ......2003 im Handelsregister eingetragen wurde, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Eine Löschung der Antragstellerin ist im Handelsregister noch nicht erfolgt. Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.2.1996 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der Einbau von genormten Fertigteilen. Gesellschafter waren zu gleichen Anteilen A und B. Als Geschäftsführerin war A. im Handelsregister eingetragen.