FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.01.2020
1 V 14/20
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; AO § 227;

Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag i.R.d. Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 1 V 14/20

DRsp Nr. 2020/13126

Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag i.R.d. Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; AO § 227;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die gegen ihn gerichtete Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden.

Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) Anspruch auf Erlass der von ihm noch geschuldeten Kraftfahrzeugsteuer und deshalb auch einen Anspruch darauf, dass die gegen ihn gerichtete Vollstreckung einstweilen eingestellt wird. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen insbesondere auf die Gründe zu den Beschlüssen des Einzelrichters des Finanzgerichts Baden-Württemberg

- vom 17. Oktober 2019 1 V 2376/19 (vgl. ferner Beschluss des Vorsitzenden vom 30. Dezember 2019 1 V 2880/19 über die Rüge hiergegen) und

- vom 5. November 2019 1 V 2676/19 (vgl. ferner Beschluss des Vorsitzenden vom 7. Januar 2020 1 V 3025/19 über die Rüge hiergegen).