Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die gegen ihn gerichtete Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden.
Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) Anspruch auf Erlass der von ihm noch geschuldeten Kraftfahrzeugsteuer und deshalb auch einen Anspruch darauf, dass die gegen ihn gerichtete Vollstreckung einstweilen eingestellt wird. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen insbesondere auf die Gründe zu den Beschlüssen des Einzelrichters des Finanzgerichts Baden-Württemberg
- vom 17. Oktober 2019
- vom 5. November 2019
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