OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2017
9 E 197/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; GebOSt § 1 Abs. 1 S. 2; GKG § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1122/16

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Ausübung des Rahmenermessens bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen hinsichtlich Festsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen 9 E 197/17

DRsp Nr. 2017/4396

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Ausübung des Rahmenermessens bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen hinsichtlich Festsetzung

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C. aus P. beigeordnet.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; GebOSt § 1 Abs. 1 S. 2; GKG § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür dargetan hat und die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache muss das Beschwerdegericht selbst von Amts wegen prüfen; es ist hierbei nicht auf die Beschwerdebegründung beschränkt.

Vgl. hierzu: Olbertz, in: Schoch / Schneider / Bier, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, Loseblatt - Stand: Juni 2016, § 166 Rdnr. 83 m. w. N.