BFH - Beschluss vom 10.03.2014
X S 50/13 (PKH)
Normen:
§ 198 Abs 1 S 1 GVG; § 198 Abs 6 Nr 2 GVG; § 142 Abs 1 FGO; § 114 S 1 ZPO; § 80 Abs 1 InsO; § 116 S 1 Nr 1 ZPO; § 117 Abs 1 S 2 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 890

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines ProzesskostenhilfeverfahrensVerfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei InsolvenzAnforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 10.03.2014 - Aktenzeichen X S 50/13 (PKH)

DRsp Nr. 2014/6617

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines ProzesskostenhilfeverfahrensVerfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei InsolvenzAnforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

NV: Verfahrensbeteiligter i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist nur eine Person, die kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand des (angeblich verzögerten) Gerichtsverfahrens einwirken kann.

Normenkette:

§ 198 Abs 1 S 1 GVG; § 198 Abs 6 Nr 2 GVG; § 142 Abs 1 FGO; § 114 S 1 ZPO; § 80 Abs 1 InsO; § 116 S 1 Nr 1 ZPO; § 117 Abs 1 S 2 ZPO;

Gründe

I. Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom ... 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt R bestellt. R beantragte beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG - vormals FG Berlin), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein noch vom Antragsteller eingeleitetes Verfahren zwecks Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu bewilligen.

Der Antragsteller begehrt nun seinerseits PKH für eine nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) beabsichtigte Klage wegen überlanger Dauer des Verfahrens .../06 B (PKH). Zur Begründung trägt er vor, es handele sich um eines von mehreren Verfahren, bei denen bislang keine substantielle Bearbeitung zu erkennen sei.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.