OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2018
4 E 954/17
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; AO § 231;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3985/17

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren hinsichtlich gewerberechtlicher Zuverlässigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 4 E 954/17

DRsp Nr. 2018/3724

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren hinsichtlich gewerberechtlicher Zuverlässigkeit

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; AO § 231;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Gerichts vom 23.5.2017 ‒ 3 L 1104/17 ‒, bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 8.8.2017 ‒ 4 B 661/17 ‒ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).