Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Es trifft zwar zu, dass die Kosten des Revisionsverfahrens nicht aus der Insolvenzmasse aufzubringen sind, nachdem der Beklagte Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 -
2. Jedoch ist es den beiden Neumassegläubigern mit Forderungen über 7.440,47 € und 6.252,50 € zumutbar, die Kosten jeweils anteilig aufzubringen.
a) Massegläubiger können grundsätzlich wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 -
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