Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2017 im Umfang der Zulassung der Revision sowie im Übrigen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil werden zurückgewiesen.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens ist unbegründet. Die vom Beklagten im Umfang der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung eingelegte Revision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt trotz der teilweisen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht.
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