LAG Chemnitz - Beschluss vom 31.01.2024
1 Ta 60/22
Normen:
AGG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 343/22

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Entschädigung eines Bewerbers wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 60/22

DRsp Nr. 2024/3837

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Entschädigung eines Bewerbers wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung

Klagt der nicht zum Vorstellungsgepräch eingeladene Bewerber wegen einer Benachteiligung i.S.d. § 1 AGG auf Entschädigung, fehlt der Klage die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht, wenn zu den Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, widersprüchlich vorgetragen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 4. April 2022 wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

AGG § 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz, der ihm als Mensch mit Behinderung wegen Diskriminierung in Form einer unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch zustehe.