BGH - Beschluss vom 07.07.2021
AnwZ 1/21
Normen:
BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zum Erlass einer Anordnung gegen zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte

BGH, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen AnwZ 1/21

DRsp Nr. 2021/13060

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zum Erlass einer Anordnung gegen zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte

1. Für Dritte ist der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit auch dann nicht eröffnet, wenn sie ihren Klageanspruch aus Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung herzuleiten suchen.2. Dritte haben keinen Anspruch gegen die Rechtsanwaltskammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Kammermitglied.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Anträge auf Feststellung der Unzuständigkeit und auf Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Karlsruhe werden abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zum Erlass einer Anordnung gegen zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte.

1. 2.