Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. April 2017 wird abgelehnt.
I.
Mit vorliegender Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung von Forderungen der Beklagten zur Insolvenztabelle in dem über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren. Die Klage ist abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 27. April 2017, das dem Kläger am 8. Mai 2017 zugestellt worden ist, die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
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