BGH - Beschluss vom 16.11.2017
IX ZA 21/17
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2018, 684
DZWIR 2018, 97
FamRZ 2018, 196
MDR 2018, 115
MDR 2018, 326
NJW 2018, 873
NJW-RR 2018, 190
ZInsO 2018, 70
ZVI 2018, 63
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 217/14
OLG Hamburg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 17/16

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde; Erforderliche Darlegung der Bestreitung des Lebensunterhalts und der Aufbringung der Kosten der Vorinstanzen durch den einkommens- und vermögenslosen Antragsteller

BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen IX ZA 21/17

DRsp Nr. 2017/17789

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde; Erforderliche Darlegung der Bestreitung des Lebensunterhalts und der Aufbringung der Kosten der Vorinstanzen durch den einkommens- und vermögenslosen Antragsteller

Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller, der nach eigenen Angaben weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, nicht darlegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet und die Kosten der Vorinstanzen aufgebracht hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. April 2017 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit vorliegender Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung von Forderungen der Beklagten zur Insolvenztabelle in dem über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren. Die Klage ist abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 27. April 2017, das dem Kläger am 8. Mai 2017 zugestellt worden ist, die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.