VGH Bayern - Beschluss vom 21.08.2017
13a ZB 17.30529
Normen:
AsylG § 3e; AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AsylG a.F. § 12 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; EMRK Art. 3; ZPO § 144; BGB § 108 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 16.30736

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärungsbedürftigkeit der Verhandlungsfähgkeit eines Ausländers als Minderjähriger zur Vornahme von Verfahrenshandlungen; Asylantragstellung eines ausländischen Minderjährigen ohne Vormund; Abschiebung eines Asylsuchenden nach Afghanistan

VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen 13a ZB 17.30529

DRsp Nr. 2017/13504

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärungsbedürftigkeit der Verhandlungsfähgkeit eines Ausländers als Minderjähriger zur Vornahme von Verfahrenshandlungen; Asylantragstellung eines ausländischen Minderjährigen ohne Vormund; Abschiebung eines Asylsuchenden nach Afghanistan

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 3e; AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AsylG a.F. § 12 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; EMRK Art. 3; ZPO § 144; BGB § 108 Abs. 3;

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.