Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des §
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