FG Sachsen - Beschluss vom 08.07.2005
5 K 618/05
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; AO 1977 § 44 Abs. 1 S. 2 ;

Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache; Erstattungsberechtigung bei Gesamtschuldnerschaft (hier: zusammenveranlagte Ehegatten)

FG Sachsen, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 5 K 618/05

DRsp Nr. 2006/11875

Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache; Erstattungsberechtigung bei Gesamtschuldnerschaft (hier: zusammenveranlagte Ehegatten)

1. Die Erledigung der Hauptsache steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht entgegen. PKH kann rückwirkend und sogar noch nach Abschluss des Verfahrens bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist. Maßgebend für die Frage der Bewilligung der PKH ist in diesem Fall der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. 2. Für die Ermittlung des erstattungsberechtigten Ehegatten muss auch in Fällen der Zusammenveranlagung darauf abgestellt werden, für wessen Rechnung der zu Unrecht geleistete Steuerbetrag gezahlt worden ist. Soweit Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; AO 1977 § 37 Abs. 2 ; AO 1977 § 44 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.