BFH - Beschluss vom 26.01.2011
X S 37/10 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3;

Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Versäumung der Einreichung der erforderlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist

BFH, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen X S 37/10 (PKH)

DRsp Nr. 2011/3133

Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Versäumung der Einreichung der erforderlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist

NV: Für einen PKH-Antrag besteht vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3;

Gründe

I.