Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 09.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 wird dahin geändert, dass die Steuer auf 175 EUR herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger erzielt Entschädigungen von 97.401,30 EUR (sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Auf diesen Betrag erhob die EU eine Gemeinschaftssteuer von 21.396,30 EUR.
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