Auf die Revision der Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage gegen die Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 stattgegeben hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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