1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin wendet sich gegen die mit Einspruchsentscheidung vom 23.10.2013 bestätigten Bescheide vom 02.08.2013 für 2007 bis 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, den Gewerbesteuermessbetrag sowie über Umsatzsteuer (vgl. Bl. 44 ff. dA).
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