FG Köln - Urteil vom 19.01.2007
10 K 4902/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 2 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 615
DStRE 2007, 1009
EFG 2007, 752

Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 10 K 4902/04

DRsp Nr. 2007/6447

Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten

Lädt ein leitender Angestellter, dessen Gehalt zu 40% vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängt, diese zu einer Feier ein, so sind die Aufwendungen Werbungskosten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 2 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für eine Jahresabschlussfeier mit ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Kläger ist bei der Firma E als Versicherungskaufmann (Organisationsleiter im Außendienst in der Stadt E) nichtselbständig tätig. Seine Bezüge sind zu 40 % vom Erfolg ihm unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig, d.h. er erhält insoweit erfolgsabhängige Provisionsanteile für von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vermittelte Versicherungsverträge. Für das Streitjahr 2003 bedeutet dies, dass bei einem Bruttoarbeitslohn von ca. 93.000,- EUR ca. 36.000,- EUR vom Erfolg seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhingen.