BFH - Urteil vom 06.03.2008
VI R 68/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1316
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 11346/02

Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen VI R 68/06

DRsp Nr. 2008/11968

Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten

Gründe:

I. Streitig ist, ob Bewirtungskosten, die einem Behördenleiter anlässlich einer ausschließlich für Bedienstete veranstalteten Feier entstehen, Werbungskosten sind.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Leiter der ...behörde. Anlässlich des 5-jährigen Bestehens der Behörde lud er zum ... 2000 alle Mitarbeiter im Anschluss an eine Mitarbeiterbesprechung zu einer Feier mit Mittagessen und Kaffee in den Sozialraum des Amtes ein. An der gesamten Veranstaltung nahmen 80 Mitarbeiter teil. Für die Ausrichtung der Feier waren keine öffentlichen Haushaltsmittel vorhanden. Im Einvernehmen mit dem Personalrat wurde auf eine Weihnachtsfeier verzichtet.

In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger die von ihm finanzierten Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 2 003 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dies lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab.

Hiergegen erhob der Kläger die vorliegende Klage. Hierbei berücksichtigte er die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes () i.V.m. § Abs. . Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2007, 1486 veröffentlichten Gründen statt.