BFH - Urteil vom 19.06.2008
VI R 33/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 679
BFH/NV 2008, 1922
BFHE 222, 359
BStBl II 2009, 11
DB 2008, 2404
NJW 2008, 3599
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5681/03

Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Arbeitnehmers für Arbeitskollegen und Mitarbeiter als Werbungskosten; geschäftlicher Anlass im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG bei sinngemäßer Anwendung auf Werbungskosten

BFH, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen VI R 33/07

DRsp Nr. 2008/18252

Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Arbeitnehmers für Arbeitskollegen und Mitarbeiter als Werbungskosten; "geschäftlicher Anlass" im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG bei sinngemäßer Anwendung auf Werbungskosten

»Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen Bezügen seine Arbeitskollegen, insbesondere ihm unterstellte Mitarbeiter, so unterliegen die Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer des Streitjahres (2000) zusammen veranlagt werden. Der Kläger war als Chemiker bei einem Joint Venture Unternehmen der X AG mit anderen Firmen angestellt. Bis September 2000 war er "Gruppenleiter Verfahrensentwicklung" mit 24 Mitarbeitern; das Haushaltsvolumen der Gruppe betrug 6 Mio. DM. Ab Oktober 2000 nach seiner Beförderung zum Forschungsleiter unterstanden dem Kläger 217 Mitarbeiter; das Haushaltsvolumen dieser Abteilung betrug 60 Mio. DM.