BFH - Urteil vom 21.04.2005
V R 6/03
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 20 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2005, 2342
BFH/NV 2005, 2136
BFHE 210, 479
BStBl II 2005, 899
DB 2005, 2394
DStR 2005, 1815
NJW 2006, 638
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2961/02

Bewirtungsleistungen als steuerfreie Nebenleistung eines Theaters

BFH, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen V R 6/03

DRsp Nr. 2005/17750

Bewirtungsleistungen als steuerfreie Nebenleistung eines Theaters

»Die Abgabe von Speisen und Getränken durch ein Theater gehört nicht zu dessen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätzen, wenn diese Leistungen dazu bestimmt sind, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und sie in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen ausgeführt werden.«

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 20 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) Organträgerin einer Theater GmbH (GmbH), der sie Räume für Theatervorführungen vermietet. Hauptsächlich in den Vorstellungspausen verkaufte die Klägerin an die Theaterbesucher Getränke und Snacks zum Verzehr an Ort und Stelle. Aus dem Verkauf von Theaterkarten erzielte die Klägerin im Streitjahr 1999 Einnahmen in Höhe von 3 108 000 DM, aus den Restaurationsverkäufen in Höhe von 239 000 DM.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Verkauf von Speisen und Getränken als steuerpflichtigen Umsatz und unterwarf ihn im Umsatzsteuerbescheid vom 4. Juli 2001 dem Regelsteuersatz.