BFH, Urteil vom 01.09.1998 - Aktenzeichen VIII R 46/93
DRsp Nr. 1999/3550
Bewirtungsvordruck; nachträgliche Ergänzungen
1. Der Nachweis der Bewirtungsaufwendungen durch Angaben auf dem amtlich vorgeschriebenen Bewertungsvordruck nach § 4 Abs. 5 Nr. 2EStG ist materielle Tatbestandsvoraussetzung für die gewinnmindernde Berücksichtigung der Bewirtungsaufwendungen.2. Der Vordruck muss den Namen des an der Bewirtung teilnehmenden bewirtenden Unternehmers enthalten.3. Die nachträgliche Ergänzung des amtlichen Bewirtungsvordrucks um den Namen des Bewirtenden ist auch noch nach Ablauf des Geschäftsjahrs zulässig.