FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2012
11 K 11227/08
Normen:
EStG 2002 § 7g Abs. 3; EStG 2002 § 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 1; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 7g Abs. 6;
Fundstellen:
DStR 2012, 6
DStRE 2013, 5

Bezeichnung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts für die Bildung einer Ansparrücklage Keine Sammelbezeichnung wie Büroausstattung, Firmenfahrzeug oder Computeranlage Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage Pflicht zur Auflösung einer Ansparrücklage bei vorzeitiger Aufgabe der Investitionsabsicht und Änderung bei Verschweigen nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 11 K 11227/08

DRsp Nr. 2012/12286

Bezeichnung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts für die Bildung einer Ansparrücklage Keine Sammelbezeichnung wie Büroausstattung, Firmenfahrzeug oder Computeranlage Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage Pflicht zur Auflösung einer Ansparrücklage bei vorzeitiger Aufgabe der Investitionsabsicht und Änderung bei Verschweigen nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AO

1. Zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 ist das anzuschaffende Wirtschaftsgut hinreichend individualisierbar zu bezeichnen. Im vorgesehenen Investitionsjahr muss festgestellt werden können, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dem genügt die Bezeichnung „Büroeinrichtung” nicht. 2. Das gilt auch für die Bezeichnung „Firmenwagen”, wenn bereits in den Vorjahren für die Anschaffung eines „Kleintransporters”, eines „Autos” und eines „Pkw” Rücklagen gebildet wurden und aufgrund der individuellen betrieblichen Verhältnisse denkbar ist, dass sich die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs auf Kraftfahrzeuge verschiedener Art beziehen kann, weil in dem Betrieb eine Nutzung verschiedener Kraftfahrzeuge denkbar ist.