BFH - Beschluß vom 28.05.1999
X B 151/98
Normen:
AO § 366 ; FGO §§ 65 115 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1374

Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

BFH, Beschluß vom 28.05.1999 - Aktenzeichen X B 151/98

DRsp Nr. 1999/8364

Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

Zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge, wenn die Klage wegen nicht ausreichender Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens abgewiesen wurde.

Normenkette:

AO § 366 ; FGO §§ 65 115 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Abweichung von Rechtsgrundsätzen im Beschluß des Großen Senats vom 26. November 1979 GrS 1/78 (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) und weiteren im einzelnen bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt haben.