FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2000
3 K 21/00
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 Satz 2; FGO § 91 ; FGO § 93 Abs. 3 ;

Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens; keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei mangelndem Nachweis der Urlaubsabwesenheit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 3 K 21/00

DRsp Nr. 2001/10632

Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens; keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei mangelndem Nachweis der Urlaubsabwesenheit

1. Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens bei einer Anfechtungsklage ist erforderlich, den Streitpunkt in allgemeiner Form so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist. 2. Behauptet ein Kläger, dass er sich ab dem Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Verhandlung für ca. sechs Wochen in Urlaub befunden hat und hat er dies durch die vorgelegten Unterlagen nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist hinreichend nachgewiesen, kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht, weil dann anzunehmen ist, dass er formal ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen wurde.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 2; FGO § 91 ; FGO § 93 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 20. Januar 2000, das an das Finanzgericht Freiburg adressiert war und dort am 25. Januar 2000 einging, erklärt der Kläger, dass er

"gegen die Einspruchsentscheidung vom 18.01.00 von Herrn H. Widerspruch" einlege und um "Einsetzung in den vorigen Stand" bitte.

Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.