FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2001
12 K 80/01
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ;

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei objektiver Klagehäufung; Einkommensteuer 1993 bis 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 12 K 80/01

DRsp Nr. 2002/1970

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei objektiver Klagehäufung; Einkommensteuer 1993 bis 1997

Eine ausreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens erfordert neben der Benennung des Verwaltungsakts zumindest, dass der Streitpunkt oder im Fall der objektiven Klagehäufung die Streitpunkte jeder einzelnen Klage in allgemeiner Form so umrissen sind, dass sie konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgegrenzt sind.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) erhob mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001 Klage. In der Klageschrift ist u.a. ausgeführt:

"Az.: beim Fi-Amt ...

Hiermit erhebe ich Klage gegen das Vorgehen des Finanzamts ... (Steuerbescheid wegen Nachzahlung nach Einschätzung, Widerspruchsverfahren und Nötigung - Girokontenpfändung seit ca. einem % Jahr.)

Begründung: Meine bisher vorgebrachten Einwände konnten (oder wollten vielleicht auch die betroffenen Mitarbeiter des Finanzamts ... und Oberfinanzdirektion ...) nicht beseitigen und mir eine Hilfestellung geben.

Ich sehe daher nur den Weg einer gerichtlichen Klärung meiner Angelegenheit."