FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.1999
9 K 82/99
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1399

Bezeichnung des Gegenstands eines Klagebegehrens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.1999 - Aktenzeichen 9 K 82/99

DRsp Nr. 2001/1393

Bezeichnung des Gegenstands eines Klagebegehrens

1. Bleibt in einem Klageantrag ungewiss, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung auf Null DM oder eine Aufhebung eines Steuerbescheids begehrt wird, ist der Gegenstand eines Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet. 2. Es ist nicht Aufgabe eines FG, den Gegenstand des Klagebegehrens selbst zu ermitteln.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Das ursprünglich örtlich zuständige Finanzamt ... gab am 5. September 1990 einen an den Kläger (Kl) gerichteten Schenkungsteuerbescheid zur Post. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Hinweis auf § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO 1977-). Gegenstand der Zuwendung war die unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen an der ... in ... durch die am ... 1992 verstorbene Mutter des Kl (Hinweis auf den Schenkungsvertrag vom 30. November 1989 - Bl. 116 ff. der Schenkungsteuerakten Bd. I). Die festgesetzte Schenkungsteuer betruf ... DM. Davon wurden gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG 1974) ... DM zinslos gestundet. Der Ablösungsbetrag der zinslos gestundeten Steuer errechnete das FA auf ... DM. Der Bescheid vom 5. September 1990 wurde nicht angefochten.