FG Hamburg - Urteil vom 19.04.2007
5 K 193/06
Normen:
FGO § 65 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1343
EFG 2007, 1263

Bezeichnung des Klägers mit Wohnanschrift in der Klage

FG Hamburg, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 5 K 193/06

DRsp Nr. 2007/10985

Bezeichnung des Klägers mit Wohnanschrift in der Klage

Die Zulässigkeit einer Klage erfordert, dass der Kläger mit seiner Wohnanschrift bezeichnet wird. Dies gilt auch wenn er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.

Normenkette:

FGO § 65 ;

Tatbestand:

Streitig ist in materieller Hinsicht, ob der Betrieb eines ambulanten Kranken- und Altenpflegedienstes als freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist.

Der Kläger betrieb (lt. Handelsregisterauszug vom 16.1.2007) seit 1.1.1990 einen häuslichen Kranken- und Altenpflegedienst in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (H1 OHG). Weitere Gesellschafterin war seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau, die 1996 aus der Gesellschaft ausschied. Seither ist die OHG aufgelöst und der Kläger Alleininhaber des Kranken- und Altenpflegedienstes, der fortan als "H2" firmiert. Die Eheleute hatten die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenpfleger bzw. Krankenschwester.

Mit ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Gesellschaft einen Gewinn von DM 73.558,66; ausweislich der Einnahme-/Überschussrechnung wurden Betriebseinnahmen von ... Mio. DM erzielt. Dem standen u.a. Betriebsausgaben für Personal in Höhe von ... Mio. DM gegenüber.