1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger führte im Streitjahr 1997 unter der Bezeichnung ... einen Gewerbebetrieb, der sich laut Gewerbeanmeldung u.a. mit der Tätigkeit als Diskjockey, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Durchführung von Musikproduktionen befasste. Nach einer Außenprüfung ist dem beklagten Finanzamt (dem Finanzamt) bekannt geworden, dass der Kläger im Streitjahr Zahlungen an ausländische DJ's und Musiker für Auftritte auf Veranstaltungen sowie für Lizenzen an Musikstücken geleistet hat.
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