FG Mecklenburg-Vorpommern - Gerichtsbescheid vom 18.06.2012
2 K 54/12
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 155; ZPO § 54 Abs. 2; ZPO § 224 Abs. 2; ZPO § 240 S. 1; ZPO § 244; ZPO § 249 Abs. 3;

Bezeichnung des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheide keine Unterbrechung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehren durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers Abweisung einer bereits vor Insolvenzeröffnung unzulässig gewordenen Klage trotz Verfahrensunterbrechung infolge der Insolvenzeröffnung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 2 K 54/12

DRsp Nr. 2012/23428

Bezeichnung des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheide keine Unterbrechung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehren durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers Abweisung einer bereits vor Insolvenzeröffnung unzulässig gewordenen Klage trotz Verfahrensunterbrechung infolge der Insolvenzeröffnung

1. Sind die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt worden und ist gegen die Steuerbescheide geklagt worden, ohne die Steuererklärungen vorzulegen, so ist das Klagebegehren mit dem von der Steuerberaterin gestellten Antrag, „die angefochtenen Bescheide zu ändern und die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen zugrunde zu legen”, nicht ausreichend bezeichnet.