BFH - Beschluß vom 11.06.1999
V B 168/98
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1501

Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 11.06.1999 - Aktenzeichen V B 168/98

DRsp Nr. 1999/8543

Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

1. Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass es für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens bei einer Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid ausreichend, aber auch erforderlich ist, den Streitpunkt in allgemeinerer Form so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. BFH-Urt. v. 13.06.1996 - III R 93/95, BStBl II 1996, 483). 2. Es ist auch geklärt, dass eine gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt wird, wenn das Klagebegehren lediglich gegenüber dem FA konkretisiert wird.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 ;

Gründe: