FG Nürnberg - Urteil vom 05.10.2020
4 K 635/20
Normen:
FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Bezeichnung des Klagebegehrens innerhalb der Frist bzgl. Schätzung der Erbschaftsteuer; Zustellung der Ausschlussfristsetzung

FG Nürnberg, Urteil vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 4 K 635/20

DRsp Nr. 2021/6020

Bezeichnung des Klagebegehrens innerhalb der Frist bzgl. Schätzung der Erbschaftsteuer; Zustellung der Ausschlussfristsetzung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wurde im Schätzungswege mit Bescheid vom 11.07.2018 unter Vorbehalt der Nachprüfung zur Erbschaftsteuer veranlagt, nachdem sie eine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgrund des Ablebens ihres Vaters - trotz vielfacher Mahnung - ignoriert hatte.

Mit fristgerechtem Einspruch legte die Klägerin eine Erbschaftsteuererklärung vor, in der sie folgende Angaben machte:

Gesamt Einzelwerte
Grundvermögen 416.666,00 150.000 266.666
Begünstigtes Grundvermögen 13d ErbStG 266.666
Guthaben bei Geldinstituten 1.457.663
andere Kapitalforderungen 574.894
körperliche Gegenstände 34.000
Summe Besitzposten 2.483.223
Vermächtnisse, etc. 247.813
Erbfallkosten Klägerin 98.805
Erbfallkosten alle Erben 5.000
Summe Schuldposten 3 51.618
Vorschenkungen an Klägerin 481.216,15 100000 381.216,15

Das Finanzamt änderte in der Folge mehrmals die angegriffene Festsetzung. Dem letzten Bescheid vom 21.04.2020 liegen folgende Werte zugrunde:

Gesamt Einzelwerte
Grundvermögen 513.447 103.047 95.480 95.480 219.440
Begünstigtes Grundvermögen 13d ErbStG 219.440
Guthaben bei Geldinstituten 1.457.663
andere Kapitalforderungen