Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Klägerin wurde im Schätzungswege mit Bescheid vom 11.07.2018 unter Vorbehalt der Nachprüfung zur Erbschaftsteuer veranlagt, nachdem sie eine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgrund des Ablebens ihres Vaters - trotz vielfacher Mahnung - ignoriert hatte.
Mit fristgerechtem Einspruch legte die Klägerin eine Erbschaftsteuererklärung vor, in der sie folgende Angaben machte:
Gesamt | Einzelwerte | ||
Grundvermögen | 416.666,00 | 150.000 | 266.666 |
Begünstigtes Grundvermögen 13d ErbStG | 266.666 | ||
Guthaben bei Geldinstituten | 1.457.663 | ||
andere Kapitalforderungen | 574.894 | ||
körperliche Gegenstände | 34.000 | ||
Summe Besitzposten | 2.483.223 | ||
Vermächtnisse, etc. | 247.813 | ||
Erbfallkosten Klägerin | 98.805 | ||
Erbfallkosten alle Erben | 5.000 | ||
Summe Schuldposten 3 | 51.618 | ||
Vorschenkungen an Klägerin | 481.216,15 100000 | 381.216,15 |
Das Finanzamt änderte in der Folge mehrmals die angegriffene Festsetzung. Dem letzten Bescheid vom 21.04.2020 liegen folgende Werte zugrunde:
Gesamt | Einzelwerte | ||||
Grundvermögen | 513.447 | 103.047 | 95.480 | 95.480 | 219.440 |
Begünstigtes Grundvermögen 13d ErbStG | 219.440 | ||||
Guthaben bei Geldinstituten | 1.457.663 | ||||
andere Kapitalforderungen |
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