FG München - Urteil vom 15.05.2014
5 K 2387/13
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 67; AO § 152; AO § 164 Abs. 3 S. 1;

Bezeichnung des Klagebegehrens Klage auf Auskunft und Herausgabe von Unterlagen Verspätungszuschläge Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

FG München, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 5 K 2387/13

DRsp Nr. 2014/11730

Bezeichnung des Klagebegehrens Klage auf Auskunft und Herausgabe von Unterlagen Verspätungszuschläge Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

1. Der Kläger begehrte in der Klageschrift eine „Aufhebung” der angefochtenen Schätzungsbescheide und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen. Durch diese Angabe ist das Klagebegehren in der Regel nicht i. S. d. § 65 Abs. 1 FGO bezeichnet, denn abweichend vom Wortlaut der Klageschrift- wird nicht eine (vollständige) Aufhebung, sondern (nur) eine inhaltliche Änderung des angefochtenen Bescheids begehrt. 2. Ein Steuerpflichtiger, der gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen klagt und keine Steuererklärung abgeben kann, muss als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Soweit dem Kläger wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich gewesen sein sollten, hätte er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen müssen.