BFH, Beschluß vom 30.04.2001 - Aktenzeichen VII B 325/00
DRsp Nr. 2001/10946
Bezeichnung des Klagebegehrens; Verfahrensfehler
1. Zur Bezeichnung des Klagebegehrens muss der Kl. nach § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, d. h. bei Anfechtungsklagen substantiiert darlegen, inwiefern der angefochtene VA seiner Meinung nach rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Was den Rechtssuchenden unter dem Gesichtspunkt der Substantiierung abzuverlangen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.2. Müsste eine künftige Revision wegen anderer Gründe erfolglos bleiben, kann die auf einen Verfahrensfehler gestützte NZB keinen Erfolg haben.