I.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid über die gesonderte und ekinheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung vom 17. Mai 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 1999 Klage. Er führte aus "Im Schätzungsbescheid des Beklagten vom 20.08.1997 wurden die Sonderbetriebsausgaben des Klägers nicht berücksichtigt". Eine weitere Klagebegründung sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 5. August 1999) wurde mit Anordnung vom 30. September 1999 (zugestellt durch Niederlegung am 7. Oktober 1999 gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 und § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 30. Oktober 1999 zur Vorlage einer Prozessvollmacht und zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.
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