FG München - Urteil vom 11.02.2006
8 K 2914/08
Normen:
AO § 125 Abs. 1; AO § 193 Abs. 1; AO § 195 S. 2; AO § 118 S. 1; AO § 12;

Bezeichnung einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft; Rechtsnatur des Auftrags zur Durchführung einer Außenprüfung; Voraussetzungen für die Durchführung einer Außenprüfung

FG München, Urteil vom 11.02.2006 - Aktenzeichen 8 K 2914/08

DRsp Nr. 2010/1764

Bezeichnung einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft; Rechtsnatur des Auftrags zur Durchführung einer Außenprüfung; Voraussetzungen für die Durchführung einer Außenprüfung

1. Das Finanzamt ist berechtigt, Prüfungsanordnungen an nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften unter dem Namen und in der Rechtsform zu richten, unter denen sie im Geschäftsverkehr auftreten. 2. Der Auftrag des für die Besteuerung zuständigen FA an ein anderes FA, eine Außenprüfung durchzuführen, ist ein innerdienstlicher Auftrag und kein eigenständiger, anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. v. § 118 Satz 1 AO. Der Auftrag muss den zu prüfenden Steuerpflichtigen sowie den sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfang erkennen lassen; ein eigener Entscheidungsspielraum steht dem beauftragten Finanzamt insoweit nicht zu. 3. Das Bestehen einer Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO im Inland ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung einer Außenprüfung. 4. Der Begriff "Steuerpflichtiger" in § 193 AO bedeutet nicht, dass die Steuerschuld dem Grunde nach feststehen muss und eine Außenprüfung nur noch zur Ermittlung ihrer Höhe zulässig ist.