FG München - Gerichtsbescheid vom 16.05.2007
10 K 2628/06
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 § 68 S. 1 ;

Bezeichnung Klagebegehren; Rechtsschutzinteresse

FG München, Gerichtsbescheid vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 2628/06

DRsp Nr. 2007/12885

Bezeichnung Klagebegehren; Rechtsschutzinteresse

1. Die Klage ist mangels Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens unzulässig, wenn der Kläger zunächst nur den Zugang des Ausgangsbescheides, nicht dagegen den Zugang eines nach Erlass der Einspruchsentscheidung ergangenen Änderungsbescheides bestreitet und auf eine nach § 65 Abs. 2 FGO ergangene Anordnung nicht darlegt, inwieweit der zum Gegenstand des Verfahrens gewordenene Änderungsbescheid rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. 2. Wird dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen, gibt der Kläger aber weder eine Hauptsacheerledigungs- noch eine Klagerücknahmeerklärung ab, wird die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 § 68 S. 1 ;

Tatbestand:

I.