LG München I, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 18824/17
OLG München, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 4020/18
Beziehen der Funktion auf den Herstellungsvorgang eines geschützten Erzeugnisses hinsichtlich Erforderlichkeit der Verwirklichung der Funktion auch in dem fertigen Erzeugnis; Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit Isolierverglasung; Zulässigkeit einer zweiten Patentverletzungsklage
BGH, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen X ZR 85/19
DRsp Nr. 2021/729
Beziehen der Funktion auf den Herstellungsvorgang eines geschützten Erzeugnisses hinsichtlich Erforderlichkeit der Verwirklichung der Funktion auch in dem fertigen Erzeugnis; Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit Isolierverglasung"; Zulässigkeit einer zweiten Patentverletzungsklage
a) § 145ZPO ist weder unmittelbar noch analog anwendbar, wenn gegen einen Beklagten wegen Verletzung desselben Patents erneut Klage erhoben wird.b) Der Zulässigkeit einer zweiten Patentverletzungsklage kann die Rechtshängigkeit einer auf dasselbe Patent gestützten ersten Verletzungsklage oder die Rechtskraft eines in einem vorherigen Verletzungsrechtsstreit zwischen den Parteien ergangenen, auf die Verletzung desselben Patents gestützten Urteils entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II).c) Funktions- und Zweckangaben definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig lediglich dahin, dass er geeignet sein muss, für die im Patentanspruch genannte Funktion und den dort genannten Zweck verwendet zu werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer).
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