FG Niedersachsen - Urteil vom 25.07.2001
9 K 86/95
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 705 ; BGB § 706 ; BGB § 716 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 263

Bezirkshandlung; Heimvorführungsvertriebssystem; Verdecktes Gesellschaftsverhältnis,; Mitunternehmer; Einzelunternehmen; Personengesellschaft; GbR; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; BGB-Gesellschaft; Gewerbesteuer-Messbetrag; Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften - Steuerliche Einordnung einer Bezirkshandlung, die Produkte eines Unternehmens über Beraterinnen im sogenannten Heimvorführungsvertriebssystem vertreibt, als Einzelunternehmen

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 9 K 86/95

DRsp Nr. 2002/1160

Bezirkshandlung; Heimvorführungsvertriebssystem; Verdecktes Gesellschaftsverhältnis,; Mitunternehmer; Einzelunternehmen; Personengesellschaft; GbR; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; BGB -Gesellschaft; Gewerbesteuer-Messbetrag; Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften - Steuerliche Einordnung einer Bezirkshandlung, die Produkte eines Unternehmens über Beraterinnen im sogenannten Heimvorführungsvertriebssystem vertreibt, als Einzelunternehmen

1. Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder - in Ausnahmefällen - eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat. 2. Die zwischen Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen sind bei der Beurteilung der Gesellschaftereigenschaft sowohl zivil- als auch steuerrechtlich nicht nur nach deren formalen Bezeichnungen zu würdigen, sondern nach den von ihnen gewollten Rechtswirkungen und der sich danach ergebenden zutreffenden rechtlichen Einordnung. Entscheidend ist insoweit das Gesamtbild der Verhältnisse. 3. Haben die Beteiligten zumindest den Rechtsbindungswillen, das Unternehmen auf der Grundlage einer partnerschaftlichen Gleichordnung für gemeinsame Rechnung zu führen, kann das zu einem sog. verdeckten Gesellschaftsverhältnis führen.