FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2009
3 K 4130/08
Normen:
DBA CHE Art. 19; DBA CHE Art. 21; DBA CHE Art. 18; EStG § 22 Nr. 1 S. 3a S. 1; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EG Art. 39;
Fundstellen:
EFG 2010, 780

Bezüge aus Schweizer Pensionskasse kein Ruhegehalt nach Art. 19 DBA-Schweiz, wenn Arbeitnehmer wirtschaftliche Last der Beiträge getragen hat

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 4130/08

DRsp Nr. 2010/3121

Bezüge aus Schweizer Pensionskasse kein Ruhegehalt nach Art. 19 DBA-Schweiz, wenn Arbeitnehmer wirtschaftliche Last der Beiträge getragen hat

1. Ein Ruhegehalt i. S. d. Art. 18 DBA-Schweiz setzt voraus, dass der Arbeitgeber (und nicht der ehemalige Arbeitnehmer) die wirtschaftliche Last der Beiträge getragen hat. 2. Danach sind Bezüge aus einer Schweizer Pensionskassen nicht als - nach dem Kassenprinzip in der Schweiz zu besteuerndes - Ruhegehalt aus einem früheren Dienstverhältnis (Art. 19 DBA-Schweiz) zu qualifizieren, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen aus der Pensionkasse durch eigene Beiträge finanziert hat. 3. Waren die Zuführungen des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn des Arbeitnehmers, erhält der Arbeitnehmer die späteren Leistungen nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses, so dass es sich nicht um ein Ruhegehalt nach Art. 19 DBA-Schweiz, sondern um eine im Ansässigkeitsstaat (Art. 21 DBA-Schweiz) zu besteuernde Rentenzahlung handelt. 4. Fällt die Altersrente unter keine der in Art. 21 DBA-Schweiz genannten Einkünfte, ergibt sich das Besteuerungsrecht aus der Auffangnorm des Art. 21 DBA-Schweiz. Eine Anrechnung der von dem Steuerpflichtigen in der Schweiz abkommenswidrig gezahlten Quellensteuer ist nicht möglich.