FG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2016
7 K 1532/15 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Bezug des grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgangs auf einen einheitlichen Erwerbsgegenstand

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 7 K 1532/15 GE

DRsp Nr. 2016/11550

Bezug des grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgangs auf einen einheitlichen Erwerbsgegenstand

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 08.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.08.2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtszug.

Die Klägerin erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 2. 2. 2007 das Grundstück A ..., ..., ... zum Preis von 524.850 € von der "B GmbH". Laut Tz. 1.1 des Vertrages sollte der Verkäufer auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Garage als Rohbau mit Verklinkerung, Dachstuhl, Dacheindeckung nebst Regenrinne und Regenfallrohren nach Maßgabe der als Anlage zum Vertrag genommenen Baubeschreibung und Plänen errichten. Nach Tz. 3.1 des Vertrages sollte der Käufer den weiteren Ausbau bis zur Bezugsfertigstellung einschließlich Außenanlagen in eigener Regie, auf eigenen Namen und eigene Rechnung durchführen.

Die Anlage B zum Kaufvertrag betraf die Ausbauarbeiten bez. Fenster, Außentüren, Rollladen, Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Elektroinstallation, Innenputzarbeiten und Deckenverkleidungen, Estrich, Plattierungsarbeiten, Innentüren, Oberböden sowie Anstreich- und Tapezierarbeiten.