BFH - Urteil vom 27.10.2021
X R 11/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 534
BB 2022, 735
BFH/NV 2022, 469
DStR 2022, 411
DStRE 2022, 370
IStR 2022, 510
NJW 2022, 893
NZA 2022, 466
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2011/15

Bezug einer gesetzlichen Altersrente von der luxemburgischen RentenversicherungskasseAusschluss vom SonderausgabenabzugAusnahme des Abzugsverbots für Beiträge zur Pflegeversicherung

BFH, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen X R 11/20

DRsp Nr. 2022/3670

Bezug einer gesetzlichen Altersrente von der luxemburgischen Rentenversicherungskasse Ausschluss vom Sonderausgabenabzug Ausnahme des Abzugsverbots für Beiträge zur Pflegeversicherung

1. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV gebietet es, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine —wie von Buchst. a der Vorschrift vorausgesetzt— Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängige gesetzliche Altersrente. 2. Für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG "keinerlei" steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 – 1 K 2011/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind im Inland wohnhafte und für das Streitjahr 2014 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten.