FG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2007
4 K 1215/06 VTa
Normen:
TabStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; RL 95/59/EG Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b; AO § 207 Abs. 2; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;

Bezug von Feinschnittsteuerzeichen für Tabakstränge; Tabak; EuGH-Entscheidung; Kontingentierung; Durchschnittsmengen; Vertrauensschutz; Produktionssteigerung; Übergangszeitraum

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 4 K 1215/06 VTa

DRsp Nr. 2010/20773

Bezug von Feinschnittsteuerzeichen für Tabakstränge; Tabak; EuGH-Entscheidung; Kontingentierung; Durchschnittsmengen; Vertrauensschutz; Produktionssteigerung; Übergangszeitraum

1. Das EuGH-Urteil vom 10.11.2005 C-197/04 (Slg. 2005, I-9739) zur Anwendung des Steuersatzes für Zigaretten auf vorportionierten Feinschnitt (Tabakstränge zum Einschieben in Papierhülsen) bedurfte keiner Umsetzung in einzelstaatliches Recht, weil § 2 Abs. 2 Nr. 2 TabStG der Regelung des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 95/59/EG entspricht. 2. Spätestens seit dem 10.11.2005 bestand daher kein gesetzlicher Anspruch mehr auf den Bezug von Feinschnittsteuerzeichen für vorportionierten Feinschnitt. 3. Die Zusage eines unbeschränkten Bezugs von Feinschnittsteuerzeichen für einen Übergangszeitraum bis zum bis zum 31.3.2006 seitens des HZA konnte entsprechend § 207 Abs. 2 AO für die Zukunft mengenmäßig eingeschränkt werden. 4. Ein gewerblicher Wirtschaftsteilnehmer, den das beim EuGH anhängige Verfahren in der Rs. C-197/04 unmittelbar betraf, konnte sich spätestens ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Klage der Kommission am 26. Juni 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union nicht mehr auf den Schutz seines Vertrauens in die bislang abweichende nationale Verwaltungspraxis berufen.