BFH - Urteil vom 23.01.2013
XI R 50/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10288/08 152

Bezug von Kindergeld für ein später rechtskräftig verurteiltes inhaftiertes und vom Studium beurlaubtes Kind

BFH, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen XI R 50/10

DRsp Nr. 2013/8295

Bezug von Kindergeld für ein später rechtskräftig verurteiltes inhaftiertes und vom Studium beurlaubtes Kind

1. Die Durchführung einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt voraus, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wer-den.2. Eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbil-dung ist gegeben, wenn ein später rechtskräftig verurteiltes Kind sich in Haft befindet und sich während dieser Zeit von seinem Studium hat beurlauben lassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Anspruch auf Kindergeld für ihren am X.X.1982 geborenen Sohn S hat, der sich von seinem Studium der Rechtswissenschaften vorübergehend hatte beurlauben lassen und sich während dieser Zeit in Untersuchungshaft und anschließend in Haft befand.

Der Sohn der Klägerin war seit dem Wintersemester 2002/2003 zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Z immatrikuliert. Er war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vom Wintersemester 2003/2004 bis einschließlich Sommersemester 2005 beurlaubt. Seit dem Wintersemester 2005/2006 war S nicht mehr beurlaubt und hat sein Studium fortgesetzt.