BFH - Beschluss vom 12.05.2022
VI R 37/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1183
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 378/19

Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze in einer RevisionsbegründungBegründungspflicht für eine wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision

BFH, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen VI R 37/20

DRsp Nr. 2022/12636

Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze in einer Revisionsbegründung Begründungspflicht für eine wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision

NV: Die Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze ist für eine Revisionsbegründung regelmäßig unzureichend. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Klagevorbringen sich bereits umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen das FG nachfolgend die Klageabweisung begründet hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.08.2020 – 13 K 378/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Eheleute K und H übertrugen ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Aktiven und Passiven "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" durch notariell beurkundeten "Hofübergabevertrag" vom 16.06.2015 auf die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine aus ihren Söhnen M und A bestehende GbR. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Klägerin, an der M und A je zur Hälfte beteiligt waren, bestand der Gesellschaftszweck in der gemeinsamen Bewirtschaftung des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebs.