Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.08.2020 – 13 K 378/19 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Eheleute K und H übertrugen ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Aktiven und Passiven "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" durch notariell beurkundeten "Hofübergabevertrag" vom 16.06.2015 auf die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine aus ihren Söhnen M und A bestehende GbR. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Klägerin, an der M und A je zur Hälfte beteiligt waren, bestand der Gesellschaftszweck in der gemeinsamen Bewirtschaftung des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebs.
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