FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2000
3 K 3290/97
Normen:
EStG § 7 Abs. 5;

Bezugsfertigkeit eines Mehrfamilienhauses

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 3 K 3290/97

DRsp Nr. 2001/2429

Bezugsfertigkeit eines Mehrfamilienhauses

Ein Gebäude mit 6 Wohnungen ist zum 31. 12. noch nicht bezugsfertig, wenn in sämtlichen Wohnungen noch der Bodenbelag - und zwar Fliesen und Parkett - angebracht werden muss.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr die Abschreibung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Anspruch nehmen kann.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin errichtete im Streitjahr auf dem Grundstück ... ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen und einer Gesamtwohnfläche von 460 qm. Zum Nachweis der Herstellungskosten wurden u. a. folgende Baurechnungen vorgelegt:

Rechnung vom 10. Dezember 12.1994 der Firma ... GmbH in Höhe von 22.469,21 DM über den Einbau von 570,08 qm Fließestrich (Bl. 45 ESt-Akte 1994);

Rechnung vom 30. Dezember 1994 der Fliesen ... in Höhe von 22.702,94 DM über die Lieferung von 145,80 qm Wandfliesen und 30,04 qm Bodenfliesen (Bl. 7 Hefter ESt-Akte 1994);

Rechnung vom 14. Januar 1995 der Firma ... über das Anschleifen des Estrichs in Höhe von 855,12 DM;

Rechnung vom 3. April 1995 der ... GmbH über insgesamt 38.732,80 DM (u. a. für die Lieferung und Verlegung von 287,53 qm Bodenfliesen und von 55,19 qm Wandfliesen (Bl. 40 und 41 ESt-Akte 1995);