BFH - 01.02.1983 (VIII R 184/79) - DRsp Nr. 1997/15829
BFH, vom 01.02.1983 - Aktenzeichen VIII R 184/79
DRsp Nr. 1997/15829
»Wird eine im Gesamthandseigentum von mehreren Personen stehende Eigentumswohnung nur von einigen Miteigentümern bewohnt und zahlen diese eine Miete an die Gemeinschaft, so sind die Einkünfte der die Wohnung überlassenden Miteigentümer nach dem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten und die Einkünfte der die Eigentumswohnung bewohnenden Miteigentümer nach § 21aEStG zu ermitteln.«