I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1957 miteinander kinderlos verheiratet. Sie sind Vertriebene und haben seit dem 8. September 1964 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
1965 kauften sie je zur ideellen Hälfte eine 44 qm große Eigentumswohnung in A, die sie 1972 wieder verkauften. Sie haben vorgetragen, daß diese Wohnung von der Klägerin allein bewohnt worden sei, da diese damals in A gearbeitet habe. Mitte 1966 seien sie nach B in eine Dreizimmerwohnung gezogen. 1973 und 1974 kauften die Kläger je zur ideellen Hälfte zwei Eigentumswohnungen in C und D in der Größe von 36 und 44 qm. Diese Wohnungen haben sie nach ihrem Vortrag zur Kapitalanlage erworben.
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